Stand: Endgültiger Senatsbeschluss November 2019.
Weicht die vom Abgeordnetenhaus beschlossene Fassung des MietenWoG Bln davon ab, werden die Informationen aktualisiert.
Eine überhöhte Miete soll dann gegeben sein, wenn die Nettokaltmiete die Mietobergrenzen der §§ 6 und 7 MietenWoG Bln nach Berücksichtigung der Wohnlage um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht nach § 8 MietenWoG genehmigt worden ist.
Die Wohnlage dient ausschließlich der Ermittlung einer etwaig überhöhten Miete. Liegt der Wohnraum in einer einfachen Wohnlage, sind vom Tabellenwert 0,28 Euro und bei mittlerer Wohnlage 0,09 Euro in Abzug zu bringen. Bei guter Wohnlage ist ein Zuschlag von 0,74 Euro vorzunehmen.
Das MietenWoG Bln nimmt keine Wohnlagenzuordnung vor. Vielmehr wird durch das Gesetz die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ermächtigt, eine Wohnlagenzuordnung vorzunehmen. Da die Stadtentwicklungssenatorin den Berliner Mietspiegel 2019 verworfen hat, ist fraglich, ob die ihm zugrunde liegenden Wohnlagen von der Senatsverwaltung bei der Zuordnung übernommen werden.
Liegt eine überhöhte Miete vor, ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen berechtigt, auf Antrag des Mieters die Miete im laufenden Mietverhältnis auf die nach dem Gesetz zulässige Höhe abzusenken.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von sich aus eine am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Nettokaltmiete in einem laufenden Mietverhältnis abzusenken.
Es wird dringend empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen, um in Frage kommende Handlungsmöglichkeiten zu erörtern. Diese werden hier nicht detaillierter benannt, um dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit zu geben, hierauf bereits jetzt mit Gegenmaßnahmen zu antworten. Insbesondere in Bezug auf die mit dem Gesetz verbundene Auskunftspflicht des Vermieters sollte die Beratung durch Haus & Grund-Experten in Anspruch genommen werden.