Stand: Endgültiger Senatsbeschluss November 2019.
Weicht die vom Abgeordnetenhaus beschlossene Fassung des MietenWoG Bln davon ab, werden die Informationen aktualisiert.
Bußgelder können bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro verhängt werden.
Ein Bußgeld kann verhängt werden, wenn
- der Vermieter oder die für ihn handelnde Person auf Verlangen der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- der Vermieter die vor Abschluss eines neuen Mietvertrags dem Mietinteressenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig die zum Stichtag vereinbarte bzw. geschuldete Miete oder im Falle der Nichtvermietung des Wohnraums zu diesem Zeitpunkt die davor zuletzt vereinbarte bzw. geschuldete Miete nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- der Vermieter die vor Abschluss eines neuen Mietvertrags dem Mietinteressenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände erteilt,
- der Vermieter auf Verlangen des Mieters oder der des zuständigen Bezirksamtes die vor Abschluss eines neuen Mietvertrages dem Mietinteressenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig die zum Stichtag vereinbarte bzw. geschuldete Miete oder im Falle der Nichtvermietung des Wohnraums zu diesem Zeitpunkt die davor zuletzt vereinbarte bzw. geschuldete Miete nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Mieter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände erteilt,
- der Vermieter ohne eine erforderliche Genehmigung nach § 8 MietenWoG Bln oder eine erforderliche Anzeige nach § 7 Absatz 1 MietenWoG Bln eine höhere als die nach den §§ 3 bis 7 MietenWoG Bln zulässige Miete fordert.
Im Fall eines Bußgeldbescheids sollten Sie das Bußgeld zunächst nicht bezahlen sondern die Beratung von Haus & Grund oder Ihren Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht aufsuchen.
Die Voraussetzungen einer Bußgeldverhängung sind in § 11 MietenWoG Bln geregelt.