Stand: Endgültiger Senatsbeschluss November 2019.
Weicht die vom Abgeordnetenhaus beschlossene Fassung des MietenWoG Bln davon ab, werden die Informationen aktualisiert.
Informationen Auskunftspflicht des Vermieters im Bestandsmietverhältnis nach § 6 Absatz 4 Satz 1 MietenWoG Berlin erscheinen hier in Kürze und enthalten auch ein Muster für das Auskunftschreiben.
Tritt das Gesetz in Kraft, muss der Vermieter dem Mieter Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze der Wohnung maßgeblichen Umstände zu erteilen. Für die Auskunftserteilung hat der Vermieter zwei Monate Zeit. Dies Frist beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Dies Auskunft muss dem Mieter unaufgefordert erteilt werden.
Die Auskunftserteilung bedarf keiner bestimmten Form; es ist daher auch möglich, sie mündlich zu erteilen. Allerdings muss der Vermieter gegebenenfalls später beweisen können, dass er die Auskunft erteilt hat und welchen Inhalt sie hatte. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Auskunft schriftlich oder in Textform zu erteilen und einen Zustellungsnachweis zu erhalten.
Der Vermieter muss auch vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände dem Mietinteressenten mitteilen. Hierbei ist keine bestimmte Form einzuhalten. Darüber hinaus muss er auch die zum Stichtag über den Wohnraum vereinbarte Miete mitteilen – schriftlich oder elektronisch. War der Wohnraum zum Zeitpunkt des Stichtags nicht vermietet, ist dem Interessenten die davor zuletzt vereinbarte Miete mitzuteilen.
Der Vermieter ist jederzeit verpflichtet,
- auf Verlangen des Mieters
- auf Verlangen des Bezirksamts
schriftlich oder elektronisch Auskunft zu erteilen über die zum Stichtag oder zum Ende der letzten Vermietung vereinbarte oder geschuldete Miete, und dies gegenüber
- dem Mieter
- dem zuständigen Bezirksamt.
Die Auskunft an den Mieter muss alle Informationen enthalten, die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblich sind:
- Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung
- Grundausstattung der Wohnung
und gegebenenfalls
- Angaben zur besonderen Lage der Wohnung
- Angaben zur besonderen Ausstattung der Wohnung
- Angaben zur modernisierten Ausstattung der Wohnung
Der Vermieter muss jedoch gegenüber dem Mieter keine „Berechnung“ vornehmen, um die Miete „zu rechtfertigen“.
Es ist noch nicht absehbar, welche langfristigen Folgen diese Auskunftspflicht und die Angaben nach sich ziehen werden, zum Beispiel im Blick auf ein von der Regierungskoalition geplantes „Wohnungskataster“. Um unmittelbare Nachteile oder auch spätere allgemeine Nachteile zu vermeiden, ist es wichtig, dass
- die Angaben gemacht werden, deren Verweigerung bußgeldbewehrt ist
- keine falschen Angaben vorgenommen werden, was ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen könnte
- keine unnötigen Angaben mitgeteilt werden, die die individuelle Situation des Vermieters oder die aller Vermieter allgemein benachteiligen könnte.
Rechtsexperten von Haus & Grund Berlin bereiten ein Musterschreiben vor, an dem sich Vermieter für die von ihnen zu erteilenden Auskünfte orientieren können. Zusätzlich wird dringend empfohlen, sich diesbezüglich von den Rechtsberatern der Haus & Grund-Vereine oder einem Anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten zu lassen.