Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Juli 2020 in zwei Verfahren seine Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen weiterentwickelt und sich dabei erstmals mit einer völlig neuen Frage beschäftigt: Muss der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht auch dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses nicht frisch renoviert war? Dadurch würden nämlich die Schönheitsreparaturen dazu führen, dass die Wohnung in einen besseren Zustand versetzt wird als der vertragsgemäße Zustand.
Nach Ansicht des BGH muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters die Wohnung renovieren, wenn sich ihr Zustand seit Übergabe deutlich verschlechtert hat. Er muss also seiner Instandhaltungspflicht nachkommen, auch wenn er damit im laufenden Mietverhältnis mehr zur Verfügung stellt, als er vertraglich eigentlich schuldet. Da das aber auch dem BGH selbst als „nicht gerecht“ erscheint, gestehen die Richter dem Vermieter einen Gegenanspruch zu, wonach sich der Mieter an den Kosten der Instandhaltung der Mietsache beteiligen muss.
Obgleich bislang nur die Pressemitteilung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegt, wird jetzt schon deutlich, dass damit die Probleme nicht kleiner, sondern größer werden, zumal der BGH beide Berufungsentscheidungen aufgehoben und an das Landgericht Berlin zurückverwiesen hat. Jetzt muss das Landgericht klären, wie groß im Einzelfall der Kostenanteil des Mieters sein soll.
Kernbotschaft des BGH ist, dass bei einer nicht frisch renovierten Wohnung die malermäßige Instandhaltung Sache beider Mietvertragsparteien ist. Während der Vermieter die Instandhaltung durchführen muss, hat sich der Mieter daran zu beteiligen. Der BGH gesteht dem Vermieter sogar ein Zurückbehaltungsrecht an der Ausführung der Arbeiten zu, bis der Mieter seiner Pflicht nachgekommen ist. Ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts anderes, muss sich der Mieter mit der Hälfte der Kosten an der Renovierung beteiligen.
Hintergrund ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2015, demzufolge Mieter unrenovierter Wohnungen nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden dürfen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.
In Kürze erhalten Sie hier weitere Informationen, was die BGH-Entscheidung für den Beginn, den Verlauf und die Beendigung des Wohnraummietverhältnisses bedeutet.
BGH, Urteile vom 08.07.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII 185/15