Tabelle § 6 Abs.1 MietenWoG: Wohnraum in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen
§ 6 des Berliner MietenWoG (Senatsentwurf 28.11.2019) schreibt die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete für den Fall des Neuabschlusses eines Mietvertrags nach Inkrafttreten des Gesetzes vor. Die Mietentabelle wird auch von den Bezirksämtern herangezogen werden, um eine Kappung der bislang vereinbarten Mieten durchzuführen.
Anders als das bislang vom Mietspiegel bekannte Mietspiegelfeld weist die Tabelle nicht einen Unterwert, Mittelwert und Oberwert auf, sondern nur eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Bei der Tabelle des § 6 handelt es sich um die Grundwerte, die durch weitere Vorschriften modifiziert werden.
Tabelle § 6 Abs.2: Wohnraum in Häusern mit ein oder zwei Wohnungen
Eine Modifizierung der Tabellenwerte findet statt durch § 6 Absatz 2 Berliner MietenWoG. Danach erhöhen sich die in der Tabelle ausgewiesenen Obergrenzen um zehn Prozent, wenn der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegt. Das ergibt folgende Mietpreistabelle.
Tabelle § 6 Abs.1, § 7 Abs.1: modernisierter Wohnraum in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen
Eine höhere als die in der Tabelle des § 6 angegebene Obergrenze für Wohnraum gilt dann, wenn der zu beurteilende Wohnraum eine besondere Ausstattung aufweist. § 6 Absatz 3 nennt dies eine moderne Ausstattung, wenn von den dort genannten fünf Ausstattungsmerkmalen mindestens drei vorliegen. Ist das der Fall, erhöht sich die in der Ausgangstabelle genannte Obergrenze um einen Euro. Folglich kommen folgende Beträge zustande.
Tabelle § 6 Abs.2, § 7 Abs.1: modernisierter Wohnraum in Häusern mit ein oder zwei Wohnungen
Diese nach der Feststellung einer modernen Ausstattung gegebenen Obergrenzen erfahren eine weitere Erhöhung um zehn Prozent, wenn der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen liegt. Das ergibt folgende Tabelle.
Die vier Tabellen können Sie sich als PDF herunterladen.