Die Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen gilt mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bauordnungsnovelle – in Brandenburg ab dem 1. Juli 2016 und in Berlin ab dem 1. Januar 2017. Beide Bauordnungen gewähren für Bestandswohnungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020.
Die Übergangsfrist endet mit dem 31. Dezember 2020. Für die Ausstattung von Bestandswohnungen verbleibt somit noch folgender Zeitraum:
Bauordnung Berlin
Die Bauordnung Berlin (BauO Bln) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. In § 48 Absatz 4 heißt es:
In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburgische Bauordnung
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ist seit dem 1. Juli 2016 in Kraft. In § 48 Absatz 4 heißt es:
In Wohnungen müssen
(1) Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
(2) Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.