Das MietenWoG Bln enthält nicht nur Regelungen zur zulässigen Miethöhe in einem Wohnraummietverhältnis, sondern erlegt dem Vermieter eine Vielzahl von Pflichten zur Auskunftserteilung gegenüber Behörden und Mietern auf.
Der Vermieter ist unter anderem verpflichtet, dem Mieter unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die mit der Auskunft zur Verfügung gestellten Informationen sollen dem Mieter die Möglichkeit geben zu ermitteln, wo die Mietobergrenze für seine Wohnung liegt.
Informationen zu dieser Auskunftspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 MietenWoG Bln stehen Ihnen als PDF zur Verfügung. Ein Musterschreiben können Sie als ausgedrucktes PDF zum Ausfüllen nutzen – oder eine Textdatei für die individuelle Anpassung.